Psychosomatische Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen können in unserem Verband gemäß Satzung des VPKD § 3 Ordentliches Mitglied werden, sofern
- der Träger seinen Verwaltungssitz in Deutschland hat und
- die psychosomatische Einrichtung in Deutschland liegt und
- mit mindestens 10 psychosomatischen Betten im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen wurde bzw. mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 108 SGB V oder 109 SGB V.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck unseres Verbandes laut § 2 der VPKD Satzung unterstützen möchte.