Satzung

Satzung des VPKB (Satzung VPKD als PDF)

§ 1 − Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verband der Psychosomatischen Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen in Deutschland; nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz “e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von psychosomatischen Fachkrankenhäusern und psychosomatischen Krankenhausabteilungen in Deutschland. In ihm sind staatliche, kommunale, kirchliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen aus allen Bundesländern vertreten.
  2. Zweck des Vereins ist es, die wirtschaftliche und fachliche Basis der Funktionsfähigkeit dieser Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen zu fördern.
  3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Förderung der Versorgung von Betroffenen mit psychosomatischen Krankheitsbildern unter besonderer Berücksichtigung der stationären Krankenhausbehandlung
    2. Formulierung von Qualitätsstandards für die stationäre Versorgung in Abstimmung mit den Fachverbänden
    3. Sicherung der Qualität der stationären Versorgung von Patienten mit psychosomatischen Krankheitsbildern
    4. Aktive Mitgestaltung der gemeinsamen Entgeltregelung für die Psychiatrie und Psychosomatik
    5. Pflege des Bildes stationärer psychosomatischer Versorgung in der Öffentlichkeit
    6. Vertretung der Mitgliederinteressen und Abstimmung gemeinsamer Strategien
    7. Entwicklung neuer Versorgungskonzepte und Finanzierungsmodelle
    8. Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Vereinsmitgliedern
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur Psychosomatische Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen werden, sofern
    • der Träger seinen Verwaltungssitz in Deutschland hat, und
    • das psychosomatische Krankenhaus bzw. die psychosomatische Krankenhaus-abteilung in Deutschland liegt, und
    • mit mindestens 10 psychosomatischen Betten im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen wurde bzw. mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 108 SGB V oder 109 SGB V.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahmeantrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Das fördernde Mitglied hat weder aktives noch passives Wahlrecht, ist jedoch beitragspflichtig und kann beratend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag soll Name und Anschrift des Antragsstellers sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug des Antragsstellers enthalten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 − Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, (i) durch freiwilligen Austritt, (ii) durch Ausschluss aus dem Verein; und (iii) mit Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres.
  3. Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich, kann es durch Beschluss des Vorstandes – wobei Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist – ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 5 − Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand und mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens, welches die Androhung des Ausschlusses beinhalten muss, 2 Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. § 4 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 6 − Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 35% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand in Textform verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Andernfalls kann die Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter wählen. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  6. Die ordentlichen Mitglieder sollen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung durch einen Geschäftsführer bzw. Vorstand vertreten werden. Eine Vertretung durch eine andere Person/ ein anderes Mitglied ist möglich, wenn diese/ dieses zur Stimmabgabe bevollmächtigt wurde. Bei Zweifeln über die Vertretungsberechtigung der anwesenden Person kann der Versammlungsleiter einen Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.
  7. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, außer 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragen eine andere Abstimmungsart. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlussfassung ist.
  8. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nichterschienene Mitglieder müssen nachträglich zur Briefwahl aufgefordert werden. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die steuerliche Einordnung als steuerbefreiter Berufsverband in Frage stellen, muss innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Die Ladung richtet sich nach Ziffer 2. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigem Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand in Textform bekannt gegeben E-Mail- Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand in Textform bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  11. Die Beschlussfassung ist auch ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren möglich, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren versendet der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, die zur Beschlussfassung relevante Frage in Textform an die Mitglieder; die Frage gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, Email-Adresse) gerichtet ist. Die Stimmabgabe hat innerhalb von drei Wochen nach der Absendung der Frage an die zusammen mit der Beschlussfrage mitgeteilte Adresse in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang beim Verein (unter der angegebenen Adresse) an.
  12. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  13. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Kassenführung prüfen und darüber Mitteilung machen.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • bis zu drei Beisitzern.
  2. Bei der Besetzung des Vorstands sollen die verschiedenen etablierten Versorgungsstrukturen, im Besonderen die universitären Einrichtungen, die Fachkrankenhäuser sowie die Fachabteilungen in Krankenhäusern abgebildet werden. Dabei sind insbesondere auch die drei in Deutschland etablierten Trägerformen zu berücksichtigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel-Mehrheit eine Erweiterung des Vorstands beschließen.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren, gerechnet ab dem der Wahl folgenden Geschäftsjahr, gewählt. Die Wahl kann sowohl einzeln als auch als Blockwahl des gesamten Vorstands oder mehrerer Mitglieder des Vorstands erfolgen. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der neue Vorstand konstituiert sich bis spätestens am Jahresende des Wahljahres. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzu wählen.
  6. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  7. In den Vorstand können nur Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
  8. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt bedingungslos, durch Erklärung in Textform gegenüber allen Mitgliedern.
  9. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand frühzeitig aus, so kann ein ordentliches Mitglied für die verbleibende Amtszeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Interimsvorstandsmitglied gewählt werden. Bis zum Amtsantritt des Interimsvorstandsmitglieds führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds weiter. Ist eine Weiterführung der Geschäfte durch die anderen nicht möglich oder wird die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, so ist das zurücktretende Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Bestellung des Interimsvorstandsmitglieds weiterzuführen.

§ 9 − Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie
    4. Delegation vorstehender oder weiterer Aufgaben an den Geschäftsführer
  2. Die Delegation bestimmter Aufgabengebiete gemäß Nr. 1 d an den Geschäftsführer erfolgt auf Antrag des 1. Vorsitzenden. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Trotz Delegation von Aufgaben bleibt der Vorstand für diese delegierten Aufgabenbereiche verantwortlich i. S. d. Vereinsrechts. Der 1. Vorsitzende kann die entsprechend delegierten Aufgaben dem Geschäftsführer entziehen. Hierzu ist ein gemäß Satz 2 entsprechender Beschluss des Vorstandes notwendig. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle der unmittelbaren Abwendung von Schäden vom Verein bzw. seinen Mitgliedern kann der 1. Vorsitzende jederzeit die Erfüllung der an die Geschäftsstelle delegierten Aufgaben mit sofortiger Wirkung untersagen. Hierüber ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet sich diese Maßnahme innerhalb von 14 Tagen durch Beschluss des Vorstandes bestätigen zu lassen.
  3. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten, darunter muss entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.
  4. Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art, allerdings nur für den Einzelfall, für den Verein schriftlich bevollmächtigen.
  5. Der Vorstand kann zeitlich befristete oder unbefristete Ausschüsse einsetzen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform einberufen werden. Die Vorstandssitzung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der. 2 Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit und der Teilnehmer niederzulegen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
  7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 10 – Geschäftsführung

  1. Der Verein kann sich zur Führung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte eines –freiberuflich tätigen oder angestellten – Geschäftsführers bedienen.
  2. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind durch Vertrag zu regeln und/oder ergeben sich durch Beschlüsse des Vorstandes; § 9 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 − Unpolitischer Charakter

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 12 − Liquidation

  1. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder als anwesend geltenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn bereits in der Einladung oder der dieser beigefügten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung in deutlicher Form auf die Beschlussfassung zur Auflösung hingewiesen wurde. Die Ladungsfrist darf vier Wochen nicht unterschreiten.
  2. Für den Fall der Auflösung werden die amtierenden ersten und zweiten Vorsitzenden zu gemeinsam vertretenden Liquidatoren bestimmt.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ordentlichen Mitglieder.
  4. Die vorstehenden Ziffern gelten in jedem Fall der Auflösung oder des Wegfalles der Rechtsfähigkeit des Vereins.

Satzung errichtet am 03.07.2009 und in den Mitgliederversammlungen vom 30.11.2011, 16.01.2015, 10.11.2017 und 22.10.2021 geändert.

München, 22.10.2021